RS OGH 1992/2/27 6Ob8/92, 6Ob131/00h, 6Ob274/00p, 6Ob300/01p, 6Ob13/06i, 6Ob203/06f, 6Ob178/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Norm

GmbHG §93 Abs5

Rechtssatz

Zu den "Beteiligten", denen § 93 Abs 5 GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 8/92
  • 6 Ob 131/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 131/00h
    Vgl auch
  • 6 Ob 274/00p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 274/00p
    Vgl auch; Beisatz: Die Abberufung des Liquidators und die Bestellung eines anderen Liquidators kann nur ein Beteiligter beantragen. (T1) Beisatz: Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung haben. (T2)
  • 6 Ob 300/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 300/01p
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 13/06i
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 13/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T3)
  • 6 Ob 203/06f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 203/06f
    Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. §93 Abs5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4)
  • 6 Ob 178/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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