RS OGH 1992/3/2 Bkd120/89, 16Bkd6/00, 14Bkd12/07, 9Bkd4/08, 10Bkd6/10, 27Ds1/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4
DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42 ua) - aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten; selbst hier hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine schriftliche Antwort geboten ist. Bei fehlendem Rechtsanspruch der Klientin auf ein schriftliches Schadenersatzpflicht - Anerkenntnis ist auch die Unterlassung einer schriftlichen Übernahme der Bereinigungspflicht standesrechtlich nicht geboten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 120/89
    Entscheidungstext OGH 02.03.1992 Bkd 120/89
  • 16 Bkd 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Bkd 6/00
    nur: Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42 ua) - aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten. (T1); Beisatz: Hier: § 3 DSt. (T2)
  • 14 Bkd 12/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 12/07
    Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3)
  • 9 Bkd 4/08
    Entscheidungstext OGH 18.05.2009 9 Bkd 4/08
    Auch; nur T1; Beisatz: Verlangt ist nicht eine inhaltliche Stellungnahme; vielmehr soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Nach Lage des Falles kann der Rechtsanwalt der Standespflicht nach § 18 RL-BA auch dadurch gerecht werden, dass er Schreiben eines Rechtsanwaltskollegen binnen angemessener Frist bestätigt und mitteilt, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T4)
  • 10 Bkd 6/10
    Entscheidungstext OGH 02.05.2011 10 Bkd 6/10
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T5); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T6)
  • 27 Ds 1/17d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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