Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Aus Gründen der Kollegialität (Bkd 4/83 ua, AnwBl 1984,616; Bkd 15/83, AnwBl 1985,42 ua) - aber nur aus dem Grundgedanken der (kollegialen) Höflichkeit und ohne Vorschrift nach den RL-BA 1977 - muss ein Rechtsanwalt den Brief eines Kollegen beantworten; selbst hier hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine schriftliche Antwort geboten ist. Bei fehlendem Rechtsanspruch der Klientin auf ein schriftliches Schadenersatzpflicht - Anerkenntnis ist auch die Unterlassung einer schriftlichen Übernahme der Bereinigungspflicht standesrechtlich nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055794Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018