RS OGH 1992/3/5 7Ob1526/92

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Norm

UVG §4 Z1

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß es im Falle der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht erforderlich ist, daß das Kind erneut Exekution wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge führt, entspricht der Rechtsprechung (EFSlg 54793; 36566) und auch der Absicht des Gesetzgebers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1526/92
    Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 1526/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076077

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB01526_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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