Norm
EO §402 ARechtssatz
Da der Beklagte vor Erlassung der EV nicht gehört wurde, konnte auch er kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstatten. Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung, die Liegenschaft gehöre zu einem Unternehmen, als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist (EvBl 1983/144; EFSlg 46920 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005663Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0070OB00521_9200000_002