RS OGH 1992/3/5 7Ob521/92 (7Ob522/92)

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Norm

EO §402 A

Rechtssatz

Da der Beklagte vor Erlassung der EV nicht gehört wurde, konnte auch er kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstatten. Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung, die Liegenschaft gehöre zu einem Unternehmen, als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist (EvBl 1983/144; EFSlg 46920 uva).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 521/92
    Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 521/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005663

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB00521_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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