RS OGH 1992/3/5 7Ob521/92 (7Ob522/92), 17Ob24/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1992
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Norm

EO §390 IVA

Rechtssatz

Der Auftrag zum Erlag der Sicherheit muss befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig gemacht werden, wenn eine einstweilige Verfügung schon vor dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vollzogen wurde (SZ 42/125; SZ 52/48). Eines Ausspruches, dass auch die Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, bedarf es dagegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 521/92
    Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 521/92
  • 17 Ob 24/09t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
    Vgl; Beisatz: Da die einstweilige Verfügung bereits durch Zustellung der Rekursentscheidung in Vollzug gesetzt wurde, ist der Auftrag zum Erlag der Sicherheit zu befristen und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig zu machen. (T1);
    Veröff: SZ 2009/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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