Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muss zwischen ihren öffentlich - rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022