RS OGH 1992/3/5 7Ob518/92, 6Ob584/93, 2Ob80/06p, 1Ob30/11k, 1Ob118/18m, 6Ob176/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1992
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Norm

ABGB §1435
JN §1 A
JN §1 CXXI

Rechtssatz

Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muss zwischen ihren öffentlich - rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/92
    Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 518/92
    Veröff: SZ 65/35 = JBl 1992,596
  • 6 Ob 584/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/93
    nur: Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T1)
  • 2 Ob 80/06p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
    Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2)
  • 1 Ob 30/11k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
    nur: Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T3); Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T4)
  • 1 Ob 118/18m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 118/18m
    Auch; nur T3; Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T5)
  • 6 Ob 176/21g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 176/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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