Norm
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litdRechtssatz
Es ist keinem Mandanten zumutbar, sich durch einen Anwalt, gegen den ein Strafverfahren anhängig ist, vertreten zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020