Norm
KSchG §3 Abs1Rechtssatz
§ 3 Abs 1 erster Halbsatz KSchG ist jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden, die dem Vertragsabschluß über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065465Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_004