RS OGH 1992/3/10 5Ob509/92

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

KSchG §3 Abs1

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 erster Halbsatz KSchG ist jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden, die dem Vertragsabschluß über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065465

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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