Norm
KSchG §3Rechtssatz
Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des § 3 KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014