RS OGH 1992/3/10 5Ob18/92, 5Ob15/96, 5Ob107/97i, 5Ob151/02w, 5Ob20/11v, 5Ob73/12i, 5Ob32/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

MRG §8 Abs2

Rechtssatz

"Verbesserungsarbeit" strebt an, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen (Krejci in: Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 238). Dies kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall die Erreichung dieses Zustandes fördernden oder hindernden Umstände beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 18/92
  • 5 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster; keine Duldungspflicht des Mieters, wenn der Einbau von Kunststoffenstern wegen der vorhandenen Einzelofenheizung gravierende, der Gesundheit nachteilige Folgen hätte. (T1)
  • 5 Ob 107/97i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 107/97i
    Beisatz: Ob die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außen- und Innenflügeln durch Verbundfenster (Kunststoffenster) eine Verbesserung darstellt, kann nur durch wertenden Vergleich der mit den einzelnen Fenstergattungen im konkreten Einzelfall verbundenen Wirkungen beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Duldungspflicht des Mieters bei Verbesserung der Wärmedämmung, der Kippmöglichkeit und der geringeren Wartung bejaht. (T3)
  • 5 Ob 151/02w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 151/02w
    Vgl auch
  • 5 Ob 20/11v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
    Auch; nur: "Verbesserungsarbeit" strebt an, aus dem bestehenden Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen, auch wenn der gegenwärtige Zustand nicht mangelhaft erscheint. (T4)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Lifteinbau. (T5)
  • 5 Ob 32/18v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 32/18v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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