Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Wurde ein Hauptmietvertrag unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so wird infolge des Inkrafttretens des MRG während des Schwebens der Bedingung - wenn ein Umgehungsgeschäft vorlag - verhindert, daß das Anwartschaftsrecht noch in das Vollrecht übergehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069804Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00080_9100000_001