Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. Das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher kein Hindernis einer Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084359Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_010OBS00051_9200000_001