Norm
MRG §8 Abs2Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren, daß es sich bei der beabsichtigten Errichtung einer Gegensprechanlage um keine nützliche Verbesserung handle, ist im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln. Unter einer solchen "Verbesserungsarbeit" ist nicht bloß eine Tatsache zu verstehen, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könnte, sondern ein in Kurzform zum Ausdruck gebrachtes Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038966Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00015_9200000_001