RS OGH 1992/3/10 5Ob509/92, 7Ob78/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

KSchG §3

Rechtssatz

Wer als Verbraucher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, ist so zu behandeln, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 509/92
    Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54
  • 7 Ob 78/04b
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 78/04b
    Vgl aber; Beisatz: Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts kommt dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungssitation vorliegt (telefonische Kontaktaufnahme durch den Unternehmer mit anschließendem Fax-Anbot und unmittelbar darauf erfolgter Fax-Annahme durch den Verbraucher). (T1); Veröff: SZ 2004/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065492

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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