Norm
ZPO §528 Abs2 KRechtssatz
Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dass ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer solchen Rechtsfrage zwingt, ist jedenfalls dann belanglos, wenn der als erheblich erkannte Anfechtungsgrund (also die Erledigung des zulässigen Rechtsmittels) zu keiner umfassenden Neubeurteilung der Sache führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044534Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008