Norm
ASVG §175Rechtssatz
Die Geltendmachung eigener Leistungsansprüche bei einem Sozialversicherungsträger oder in einem Prozeß vor einem Sozialgericht zählt zum eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Lebensbereich des Beschäftigten (hier: Unfall des Beschäftigten auf dem Weg vom gerichtlich bestellten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen seiner Invaliditätspension).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084184Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_010OBS00045_9200000_001