RS OGH 1992/3/11 3Ob531/92, 8Ob605/93, 10Ob2104/96a, 1Ob2233/96f, 2Ob258/98z, 2Ob122/99a

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht § 140 Abs 1 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92
  • 8 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
    Vgl auch
  • 10 Ob 2104/96a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2104/96a
    Vgl auch; Beisatz: Ein Unterhaltsschuldner, dessen Einkommen so niedrig ist, daß ein Zuspruch des Regelbedarfes nicht möglich oder zumindest für ihn existenzbedrohend belastend wäre, darf nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden. Ein Unterhaltszuspruch jeweils in der Höhe des Regelbedarfes kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. (T1)
  • 1 Ob 2233/96f
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
    Vgl
  • 2 Ob 258/98z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 258/98z
    Ähnlich; Beisatz: Würde bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten, muß dies zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindert werden. (T2)
  • 2 Ob 122/99a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 122/99a
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047523

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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