Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht § 140 Abs 1 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047523Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_003