RS OGH 1992/3/11 3Ob126/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §3 V
EO §7 Ab
EO §54
KO §116 Z2

Rechtssatz

Ist einem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß § 116 Z 2 KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei, steht das Fehlen der allenfalls erforderlichen Genehmigung der Bewilligung der Exekution nicht entgegen.

Anmerkung

Bem: Noch zu § 116 Z 2 KO

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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