Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Ist einem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß § 116 Z 2 KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei, steht das Fehlen der allenfalls erforderlichen Genehmigung der Bewilligung der Exekution nicht entgegen.
Anmerkung
Bem: Noch zu § 116 Z 2 KOEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011