RS OGH 1992/3/11 3Ob126/91, 3Ob77/04a, 3Ob129/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §7 Ab
EO §54

Rechtssatz

Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt.

Der Fall kann dem § 7 Abs 2 letzter Satz EO unterstellt werden. Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend zu machen oder gegebenenfalls die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/91
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 126/91
    EvBl 1992/150 S 621
  • 3 Ob 77/04a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 77/04a
    Auch; nur: Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. (T1)
  • 3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit, die materiell-rechtlich erforderliche Genehmigung für die Wirksamkeit des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag nachzuweisen, ist auf jene Fälle beschränkt, in denen sich ein Hinweis auf das Genehmigungserfordernis aus dem Titel selbst oder den Exekutionsakten ergibt (so schon 3 Ob 126/91). (T2); Beisatz: Hier: In der eingeräumten Äußerung zum Exekutionsantrag wurde auf die Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Gemeinderat hingewiesen - daher war die fehlende Genehmigung aus den Akten ersichtlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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