Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt.
Der Fall kann dem § 7 Abs 2 letzter Satz EO unterstellt werden. Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend zu machen oder gegebenenfalls die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011