Norm
ABGB §140 CbRechtssatz
Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020