Norm
ABGB §266Rechtssatz
Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. Aus besonderem Anlaß, etwa bei besonders hohen, den Aufwand rechtfertigenden Ansprüche auf Belohnung und Aufwandersatz oder in Fällen, in denen eine vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Geltendmachung von Verzicht oder Verjährung geboten ist und der Betroffene auch außerstande ist, seine Rechtsposition selbst vorzutragen, kann die Bestellung eines Kurators allerdings notwendig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016