RS OGH 1992/3/11 3Ob542/92, 8Ob590/92, 7Ob47/99h, 6Ob187/06b, 9Ob30/10t, 5Ob136/10a

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

EheG §83
EheG §84
EheG §87
EheG §90 Abs1

Rechtssatz

Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrages zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 Abs 1 (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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