Norm
GmbHG §18Rechtssatz
Da dem Geschäftsführer auch die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern obliegt ist er - dem Gesellschaftsvertrag entsprechend - auch berechtigt und verpflichtet, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059722Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0020OB00559_9100000_001