RS OGH 1992/3/12 8Ob511/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1992
beobachten
merken

Norm

B-VG Art116 Abs4

Rechtssatz

Wenngleich das B-VG den Zusammenschluß von Gemeinden lediglich in Form von Gemeindeverbänden vorsieht, nicht aber in Form von Verwaltungsgemeinschaften, ist der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich zulässig. Der (freiwillige) Zusammenschluß von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte, bei der Errichtung ist eine Satzung aufzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054035

Dokumentnummer

JJR_19920312_OGH0002_0080OB00511_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten