Norm
AVG §58Rechtssatz
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des VfGH und des VwGH an und vertritt die Ansicht, daß ein rechtlich einwandfreier Bescheid in bezug auf die behördliche Zuständigkeit und die Bekanntgabe der entscheidenden Behörde dann vorliegt, wenn die nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften berufene Behörde entschieden hat und auch für die Parteien erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049703Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0080OB00511_9200000_001