Norm
ZPO §351Rechtssatz
Bei der Auswahl des Sachverständigen handelt es sich um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (nunmehr siehe EvBl 1971/298 stRsp).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016