RS OGH 1992/3/12 6Ob515/92, 6Ob609/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1992
beobachten
merken

Norm

UVG §4 Z3

Rechtssatz

Auch im Falle der sogenannten Haftvorschüsse sind eigene Einkünfte des Kindes der Gesamtheit seiner Lebensbedürfnisse gegenüberzustellen, also nicht bloß den durch Zahlungen nach dem UVG zu bevorschussenden Geldleistungen des nicht obsorgenden Elternteils, sondern in gleicher Weise auch dem Wert der Betreuungsleistung des obsorgenden Elternteiles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076298

Dokumentnummer

JJR_19920312_OGH0002_0060OB00515_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten