Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Auch im Falle der sogenannten Haftvorschüsse sind eigene Einkünfte des Kindes der Gesamtheit seiner Lebensbedürfnisse gegenüberzustellen, also nicht bloß den durch Zahlungen nach dem UVG zu bevorschussenden Geldleistungen des nicht obsorgenden Elternteils, sondern in gleicher Weise auch dem Wert der Betreuungsleistung des obsorgenden Elternteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076298Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0060OB00515_9200000_001