Norm
ABGB §1267Rechtssatz
Für die Bank liegt bei Ausführung eines Devisentermingeschäftes oder auch eines Differenzgeschäftes im Auftrag des Kunden kein Spekulationsgeschäft vor; es spekuliert nur der Kunde. Wenn nur einer der Vertragspartner spekulieren will, ohne daß dies zum Vertragszweck erhoben wird, liegt kein Glücksvertrag, sondern ein Kaufvertrag oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022348Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0060OB01518_9200000_001