RS OGH 1992/3/17 3Ob39/93, 3Ob12/93, 3Ob132/93 (3Ob133/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1992
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Norm

EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
EO §75
EO §355 II

Rechtssatz

Wird eine auf Grund einer EV zur Erwirkung von Unterlassungen bewilligte Exekution deshalb eingestellt, weil die EV infolge Änderung der Rechtslage nach dem Tag der Exekutionsbewilligung aufgehoben wurde, so ist im Einstellungsbeschluß der Tag, mit dem die Einstellung wirsam wird, anzugeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 39/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1992 3 Ob 39/93
  • 3 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 3 Ob 12/93
    Auch; Beisatz: Wirkt der Einstellungsgrund nicht zurück, so ist die Exekution nur mit Wirkung ab dem Vorliegen des Einstellungsgrundes einzustellen. (T1) Veröff: SZ 66/74
  • 3 Ob 132/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 132/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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