Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIIARechtssatz
Wird eine auf Grund einer EV zur Erwirkung von Unterlassungen bewilligte Exekution deshalb eingestellt, weil die EV infolge Änderung der Rechtslage nach dem Tag der Exekutionsbewilligung aufgehoben wurde, so ist im Einstellungsbeschluß der Tag, mit dem die Einstellung wirsam wird, anzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012