Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Mangels Vereinbarung gebührt gemäß § 6 AngG (§ 1152 ABGB) für die Rufbereitschaft ein ortsübliches bzw angemessenes Entgelt. In der Regel ist die Rufbereitschaft aber geringer zu entlohnen als die Leistung selbst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Lohn, Gehalt, Abruf, Bereitschaft, Arbeitsbereitschaft, ArbeitszeitgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020