Norm
StGB §71Rechtssatz
Eine Vorverurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, der keine rücksichtslose Fahrweise zugrundeliegt, beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Straftaten (§ 201 Abs 2 und § 83 Abs 1 StGB), die auf Angriffslust und Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen zurückzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011