Norm
AußStrG §281Rechtssatz
Das Begehren auf Ausstellung eines Amtszeugnisses gemäß § 281 AußStrG bedarf eines ausreichenden rechtlichen Interesses, das über das bloße Informationsbedürfnis hinausgeht und behauptet und bescheinigt werden muss. Der Antragsteller muss im Antrag Gründe dartun, weshalb er gerade das begehrte Amtszeugnis benötigt (konkrete Vorlage des Amtszeugnisses bei Dritten), und diese Bewegründe auch bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008643Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008