Norm
EStG 1972 §4 Abs3Rechtssatz
Nach dem allgemeinen sich aus § 4 Abs 3 EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschußrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057894Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_003