RS OGH 1992/3/18 1Ob535/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

EStG 1972 §4 Abs3

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen sich aus § 4 Abs 3 EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschußrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057894

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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