RS OGH 1992/3/18 9ObA60/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Norm

ZPO §11 Z2 C

Rechtssatz

Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035790

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBA00060_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten