RS OGH 1992/3/18 9ObA59/92, 9ObA30/07p, 8ObA44/17d

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktVIII Z6
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktVIII Z7

Rechtssatz

Die Qualifizierung der "Wegzeit" als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien darauf, daß damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem "ständigen Betrieb" und dem "nichtständigen Arbeitsplatz" zurücklegen muß, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum "ständigen Betrieb", der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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