Norm
AVG §56Rechtssatz
Schon aus Gründen des Rechtsschutzes ist im Zweifel anzunehmen, es liegt ein Bescheid vor, der von den Parteien zur Klärung der sie treffenden Rechtsfolgen mit Rechtsmitteln bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049741Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00006_9200000_004