Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022