Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010