Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Veranlasst jemand einen anderen schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld an einen Dritten, so tritt dessen Schaden grundsätzlich schon mit der Zahlung ein. Von dem Grundsatz, dass der Schaden bereits mit der Zahlung eintritt, werden nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen (Rückzahlung) Zahlung bereit und in der Lage ist. Die Wertäquivalenz zu leugnen, wäre in solchen Fällen deshalb nicht angebracht, weil die Risken der Einbringlichkeit und der Rechtsverfolgung, die die nach der Differenzmethode schadensbestimmende Wertinäquivalenz auslösen, hier gänzlich fehlen. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015