RS OGH 1992/3/18 1Ob533/92, 3Ob175/05i, 4Ob246/12y, 2Ob188/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §1293

Rechtssatz

Veranlasst jemand einen anderen schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld an einen Dritten, so tritt dessen Schaden grundsätzlich schon mit der Zahlung ein. Von dem Grundsatz, dass der Schaden bereits mit der Zahlung eintritt, werden nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen (Rückzahlung) Zahlung bereit und in der Lage ist. Die Wertäquivalenz zu leugnen, wäre in solchen Fällen deshalb nicht angebracht, weil die Risken der Einbringlichkeit und der Rechtsverfolgung, die die nach der Differenzmethode schadensbestimmende Wertinäquivalenz auslösen, hier gänzlich fehlen. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
  • 3 Ob 175/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 175/05i
    nur: Veranlasst jemand einen anderen schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld an einen Dritten, so tritt dessen Schaden grundsätzlich schon mit der Zahlung ein. Von dem Grundsatz, dass der Schaden bereits mit der Zahlung eintritt, werden nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen (Rückzahlung) Zahlung bereit und in der Lage ist. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T1)
  • 4 Ob 246/12y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
    Vgl auch
  • 2 Ob 188/14g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier ist durch die Rückzahlung der Sondervorschreibung aus der Rücklage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Verminderung des Rücklagenvermögens und somit ein vom Kläger verursachter und ? gemessen am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB ? von ihm als Verwalter auch zu verantwortender Schaden entstanden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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