Norm
ABGB §785Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018