RS OGH 1992/3/18 1Ob526/92

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

B-VG Art17

Rechtssatz

Die durch Art 17 B-VG begründete Kompetenzneutralität der nicht hoheitlichen Verwaltung ("Privatwirtschaftsverwaltung") ist von den Zielen des Verwaltungshandelns unabhängig; sie kann daher gleichermaßen für erwerbsorientierte Tätigkeiten wie auch für die Besorgung öffentlicher Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes genutzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053285

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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