Norm
B-VG Art17Rechtssatz
Die durch Art 17 B-VG begründete Kompetenzneutralität der nicht hoheitlichen Verwaltung ("Privatwirtschaftsverwaltung") ist von den Zielen des Verwaltungshandelns unabhängig; sie kann daher gleichermaßen für erwerbsorientierte Tätigkeiten wie auch für die Besorgung öffentlicher Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes genutzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053285Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_008