Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Allein daraus, daß der Arbeitnehmer das Rufgerät übernommen hat, ohne daß ihm eine Entgeltleistung zugesagt wurde, kann eine Vereinbarung der unentgeltlichen Leistung der Rufbereitschaft nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021650Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBA00053_9200000_001