- 1 Ob 533/92
Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
- 1 Ob 653/92
- 7 Ob 2336/96x
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 2336/96x
Ähnlich
- 9 ObA 101/02x
Auch
- 3 Ob 304/02f
Auch; nur: Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber für die rechtshemmenden bzw -vernichtenden Tatsachen. (T1)
- 6 Ob 104/06x
Auch
- 1 Ob 233/07g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beratungsfehler eines Steuerberaters. (T2)
- 7 Ob 77/10i
Auch; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T3)
Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T4)
Veröff: SZ 2011/40
- 1 Ob 115/11k
Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T3
- 10 Ob 61/11k
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
Auch
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T5)
Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T6)
- 1 Ob 51/12z
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 23/13h
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 23/13h
Auch; nur T1
- 10 Ob 34/13t
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 48/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
Auch
- 10 Ob 46/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
Auch
- 4 Ob 210/13f
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
Auch; nur: Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T7)
- 8 Ob 18/14a
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 18/14a
Auch; nur T7
- 7 Ob 62/14i
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
Auch; Beisatz: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T8)
Beisatz: Beweiserleichterungen dafür ? wie im Arzthaftungsrecht ? bestehen für geschädigte Anleger nicht. (T9)
- 2 Ob 41/14i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 41/14i
Auch; nur: Wohl hat auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T10)
- 5 Ob 208/13v
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
nur T7
- 7 Ob 201/15g
Auch; nur T7; nur T10
- 1 Ob 73/16s
Auch; Veröff: SZ 2017/12
- 5 Ob 47/18z
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 35/18f
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 191/17k
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/39
- 3 Ob 175/18h
Auch
- 3 Ob 187/18y
Auch
- 4 Ob 243/18s
Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 17/19a
Beisatz: Wird der Mietgegenstand unbrauchbar oder mangelhaft und verlangt der Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hat er die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands, und den Schaden sowie den kausalen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Erfüllung des Vertrags und dem entstandenen Schaden zu beweisen. (T11)
- 6 Ob 175/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Abstrakter Differenzschaden nach
§ 921 ABGB. (T12)