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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der V GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 28. März 2002, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/2067875/2001, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 20. April 2001 beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen S.H. als Teilzeit-Lagerarbeiter in ihrem Betrieb.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG mit der Begründung ab, der Ausländer gehöre keiner der in dieser Gesetzesbestimmung genannten bevorzugten Personengruppen an.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG und den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 423/2001 zu § 13a Z. 3 AuslBG und BGBl. Nr. 256/1997 keine Folge.
Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, nach der zuletzt Anfang März 2002 veröffentlichten Statistik seien auf die (für das Bundesland Wien für das Jahr 2002 mit 76.000 festgesetzte Landes-) Höchstzahl 82.968 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen. Die Landeshöchstzahl sei somit um 6.968 ausländische Arbeitskräfte überschritten.
Der beantragte Ausländer habe vom 5. Juni bis 26. November 1993 über einen Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 2 AuslBG auf Grund einer in der Folge nichtig erklärten Ehe verfügt. Für die Zeit vom 25. November 1993 bis 24. November 1995 und vom 25. November 1995 bis 24. November 1997 sei er im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen. Der beantragte Ausländer sei trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes bis 5. November 1997 in Österreich beschäftigt gewesen; 1998 seien lediglich Urlaubsansprüche nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz ausbezahlt worden. Vom 18. September 2000 bis 24. Januar 2001 sei er als Arbeit suchend gemeldet gewesen.
Der beantragte Ausländer sei vom 13. März 1992 bis 7. April 1994 und vom 7. April 1994 bis zur amtlichen Abmeldung am 3. Februar 1997 in Österreich gemeldet gewesen.
Mit Wirksamkeit vom 11. April 1995 sei gegen den beantragten Ausländer ein Aufenthaltsverbot (wegen Eingehens einer Scheinehe) für fünf Jahre (d.h. bis 11. April 2000) erlassen worden. Seiner Berufung dagegen sei mit Bescheid 14. November 1995 keine Folge gegeben worden; der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sei 17. August 1995 rechtskräftig abgewiesen worden. Eine Niederlassungsbewilligung sei dann wieder vom 13. September 2000 bis 13. September 2001 erteilt worden. Eine amtliche Meldung liege wieder seit 27. Oktober 2000 vor.
Unter der Annahme der Einhaltung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes erfülle der beantragte Ausländer die zeitlichen Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 Z. 4 lit. b (mindestens acht Jahre niedergelassen) oder Z. 8 (länger als fünf Jahre erlaubter Aufenthalt) AuslBG nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG gestützt. Nach dieser Bestimmung in ihrer im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, darf eine Beschäftigungsbewilligung über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) nur erteilt werden, wenn der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird.
Zu dem bevorzugt zu behandelnden Personenkreis nach § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG gehören
3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;
4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder
b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;
5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfasst sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;
6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;
7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebenso lang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;
8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;
9. Asylwerber gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76.
Dass das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Beschwerdefall zum Tragen kommt, ist unbestritten. Liegt einer der in § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG genannten Fälle nicht vor, sind die weiteren (kumulativen) Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 leg. cit. nicht mehr zu prüfen. Dementsprechend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Versagungsgründe des § 4 Abs. 6 Z 2 oder 3 AuslBG auch nicht herangezogen.
Nach der im Beschwerdefall gegebenen Sachverhaltskonstellation könnten für den beantragten Ausländer lediglich die Personengruppen des § 4b Abs. 1 Z. 3, 4 lit. b oder 8 in Betracht kommen. Die dort genannten Voraussetzungen waren daher von der belangten Behörde zu überprüfen.
Aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten liegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geht - auch von der beschwerdeführenden Partei unbestritten - hervor, dass der beantragte Ausländer bis zum 5. November 1997 in einem Beschäftigungsverhältnis stand und seither keine weiteren Versicherungszeiten erworben hat. Ging die belangte Behörde sohin davon aus, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 4b Abs. 1 Z. 3 AuslBG nicht besteht, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Geht man ferner von den im Verwaltungsverfahren festgestellten und von der beschwerdeführenden Partei bestätigten Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung (Z. 4 lit. b) bzw. eines "erlaubten"Aufenthaltes (Z. 8) des beantragten Ausländers im Bundesgebiet aus, ergeben sich vom Zeitpunkt des Endes des gegen ihn ergangenen fünfjährigen Aufenthaltsverbotes (11. April 2000) bis zur Entscheidung der belangten Behörde (28. März 2002) weder fünf noch acht Jahre. Auf seinen tatsächlichen Aufenthalt (trotz Aufenthaltsverbotes) im Bundesgebiet kommt es dabei nicht an, weil das Gesetz ausdrücklich nur auf den erlaubten Aufenthalt abstellt. Vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes zurückgelegte Zeiten erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet waren hierbei nicht mehr zu berücksichtigen.
Dass der beantragte Ausländer seit Ende des gegen ihn ergangenen Aufenthaltsverbotes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 noch nicht erfüllte, ist offenkundig.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090089.X00Im RIS seit
22.04.2004