RS OGH 1992/3/19 7Ob530/92, 1Ob605/94, 9Ob71/98a, 1Ob249/03d, 7Ob284/08b, 9Ob66/10m, 8Ob122/13v, 3Ob

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

EheG §49
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, dass dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg 46259; 1 Ob 601/89 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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