Norm
WBFG 1968 §24Rechtssatz
Der Förderungsvorgang geht in zwei Etappen vor sich, und zwar in jener des Ansuchens und dessen positiver Beantwortung in Form der Zusicherung und in jener der Förderung selbst, im vorliegenden Fall durch eine Darlehensgewährung. Gleich ob man die Darlehenszusicherung durch den Förderungsträger schon als Privatrechtsgeschäft beurteilt oder als Bescheid wertet, stellt der Darlehensvertrag selbst nach der in diesem Punkt einhellig beurteilten Rechtslage einen zivilrechtlichen Konktrakt zwischen dem Förderungsgeber und dem Förderungsnehmer dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082854Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB00513_9200000_002