RS OGH 1992/3/19 7Ob526/92, 1Ob2141/96a, 7Ob192/02i

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

ABGB §1090 IIf
EheG §98

Rechtssatz

Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspricht, desto näher rückt das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag. Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, dann müssen hierin sehr gewichtige Kriterien für das Vorliegen eines Mietvertrages gesehen werden. Ein kündbarer, auf unbestimmte Dauer geschlossener Nutzungsvertrag muß daher im allgemeinen als Bestandvertrag qualifiziert werden (SZ 59/213).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 526/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 526/92
    Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖA 1992,127 = RdW 1993,179
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    Veröff: SZ 69/171
  • 7 Ob 192/02i
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 192/02i
    Auch; nur: Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, dann müssen hierin sehr gewichtige Kriterien für das Vorliegen eines Mietvertrages gesehen werden. Ein kündbarer, auf unbestimmte Dauer geschlossener Nutzungsvertrag muß daher im allgemeinen als Bestandvertrag qualifiziert werden. (T1); Beisatz: Ein derartiger Vertrag ist keine Kreditverbindlichkeit iSd §98 Abs1 EheG. (T2); Beisatz: Hier: (Leasing-)Vertrag mit unbestimmter Dauer, schriftlicher (jederzeitiger) Kündigungsmöglichkeit der Leasingnehmer sowie einer Kalkulationsbasisdauer von bloß 48Monaten- was hier auch gerade für eine bloß kurzfristig ins Auge gefasste Nutzung spricht- ohne Kaufoption für die Leasingnehmer. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020786

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00526_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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