RS OGH 1992/3/19 15Os125/91 (15Os126/91, 15Os127/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

StPO §33 Abs2 Be
StPO §290 Abs1
StPO §292

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO setzt die Verwirklichung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO durch einen "Ausspruch" (Z 9, 11) oder eine "Entscheidung" (Z 10) eines Gerichtes voraus. Demgemäß ging der OGH mit einer solchen Maßnahme aus Anlaß einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in den Entscheidungen 15 Os 130/88, 11 Os 203/85 und Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 20 zu § 290 jeweils in bezug auf jene Urteile vor, die mit der Wahrungsbeschwerde bekämpft worden waren. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hingegen unterliegt nicht einer Anfechtung durch eine Nichtigkeitsbeschwerde; sie kann nicht mit einem der im § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet sein und ist im übrigen auch einer Anfechtung gemäß § 33 Abs 2 StPO entzogen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 15 Os 125/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096889

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0150OS00125_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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