RS OGH 1992/3/19 7Ob505/92, 7Ob2031/96v, 6Ob97/05s, 4Ob146/08m, 2Ob74/10m, 6Ob134/12t, 1Ob179/12y, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §1042 C5

Rechtssatz

Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine für das unterhaltsberechtigte Kind erforderliche Leistung ist bis zur doppelten Geltendmachung durch die Mutter neben dem Kind davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außstrVerf ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 505/92
  • 7 Ob 2031/96v
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2031/96v
    Auch
  • 6 Ob 97/05s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 97/05s
  • 4 Ob 146/08m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 146/08m
    Vgl; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T1); Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T2)
  • 2 Ob 74/10m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 74/10m
    Auch
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    nur: Es ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. (T3); Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)
  • 1 Ob 179/12y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 179/12y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 56/16g
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 56/16g
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten