Norm
VersVG §67Rechtssatz
Versichern mehrere Interesseträger an derselben Sache jeweils nur ihr eigenes Interesse, so besteht keine Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer des einen Interesses ist daher im Verhältnis zum Versicherer des anderen Interesses Dritter im Sinne des § 67 VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081238Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB01010_9200000_001